BVG - wichtige Begriffe

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BVG - wichtige Begriffe

Willkommen zum Glossar der Beruflichen Vorsorge bei PAT BVG - die wichtigsten Begriffe rund um die Altersvorsorge kurz erklärt

  • Altersguthaben
    Guthaben einer versicherten Person, welches die eingezahlten Sparbeiträge, eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, Einkäufe und Zinsgutschriften umfasst. Das Altersguthaben im Pensionsalter dient als Basis für die Berechnung der Altersleistungen.
     
  • Altersleistungen
    Im Zeitpunkt der Pensionierung werden auf Basis des angesparten Altersguthabens die Altersleistungen berechnet. Der Versicherte hat die Wahl zwischen einer Altersrente, dem Alterskapital oder einer Mischform zwischen Rente und Kapital. Die jährliche Altersrente wird durch Multiplikation des vorhandenen Altersguthabens und dem Umwandlungssatz der PAT BVG (5.4% im Alter 65) berechnet. Im Vergleich dazu wird die Mindestaltersrente nach BVG auf Basis des gesetzlichen Altersguthabens und dem gesetzlichen Umwandlungssatz (6.8%) berechnet. Die versicherte Person hat Anspruch auf die höhere der beiden Leistungen.
     
  • Deckungsgrad
    Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung entspricht dem Verhältnis des Vorsorgevermögens zu ihren Verpflichtungen (siehe auch: Vorsorgekapital). Sind die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung höher als ihr Vermögen, so befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung und muss saniert werden.
     
  • Einkauf
    Versicherte haben die Möglichkeit, durch zusätzliche Beiträge Lücken in der beruflichen Vorsorge zu schliessen. Damit verbunden kann eine Optimierung der Steuerabgaben erzielt werden.
     
  • Eintrittsschwelle
    Damit eine Person obligatorisch in der zweiten Säule versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 22'050 Franken erzielen. Bei Annahme der BVG-Reform durch das schweizerische Volk an der Abstimmung vom 22.09.2024 sinkt diese Eintrittsschwelle auf 19'845 Franken.
     
  • Freizügigkeitsleistung
    Der Betrag, der dem Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (Austrittsleistung). Dieser setzt sich mindestens aus der Summe der Arbeitnehmerbeiträge sowie aus Einkäufen oder Einlagen, inklusive Verzinsung zusammen. Die Freizügigkeitsleistung muss als Eintrittsleistung (im Umfang der Einkaufs-Lücke) in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden.
     
  • Koordinationsabzug
    Wird vom massgebenden Lohn abgezogen, um den in der beruflichen Vorsorge versicherten Lohn zu bestimmen. Der Abzug beträgt derzeit 7/8 der maximalen AHV-Rente. Das entspricht 25'725 Franken. Bei Annahme der BVG-Reform durch das schweizerische Volk an der Abstimmung vom 22.09.2024 würde der Koordinations-abzug für Löhne bis 88'200 Franken pro Jahr neu 20% des AHV-Lohnes betragen. Dies führt zu einem höheren versicherten Lohn, auf dem Altersgutschriften erhoben werden.
     
  • Koordinierter Lohn
    Der Teil des Jahreslohnes, welcher in der beruflichen Vorsroge versichert ist. Er beträgt mindestens 3'675 Franken.
     
  • Pensionskassen Reform
    Am 22. September 2024 stimmt das Volk über die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) ab. Die Reform hat zum Ziel, die Finanzierung der 2. Säule zu stärken, das Leistungsniveau insgesamt zu erhalten und die Absicherung von Personen mit tiefen Einkommen sowie Teilzeitbeschäftigten zu verbessern.
     
  • Überogligatorische Beiträge und Leistungen (Säule 2b)
    Es gibt Pensionskassen wie PAT BVG, die überobligatorische Leistungen ausrichten und versichern (Beispiel: Es werden auch alle Löhne über dem Obligatorium von  88'200 Franken versichert), und Vorsorgepläne anbieten, die deutlich über dem gestzlichen Minimum liegen.
     
  • Umwandlungssatz
    Mit diesem Prozentsatz wird im Rentenalter (Referenzalter für Männer und Frauen bei 65 Jahren, wobei für Frauen aktuell noch eine Übergangsregelung gilt) aus dem Altersguthaben die jährliche Altersrente berechnet. Aktuell beträgt der gesetzliche Umwandlungssatz 6.8%. Der von PAT BVG festgelegte Umwandlungssatz beträgt 5.4% im Alter 65 (siehe auch Altersleistungen).
     
  • Wohneigentumsförderung
    Aus der beruflichen Vorsorge können Vorsorgeguthaben zur Finanzierung von Wohneigentum (für den Eigenbedarf) vorbezogen oder verpfändet werden.
     

Quelle: BSV